Verbilligten Überlassung einer Wohnung

doppelter haushalt

Vermietung und verbilligte Überlassung von Wohnungen (Beispielsweise an Angehörige)


Die unentgeltliche Überlassung von Wohnraum oder Gewerberäume an Angehörige ist möglich, doch dann können die anteiligen Aufwendungen für die unentgeltlich überlassene Fläche nicht steuermindernd geltend gemachet werden.

Insbesondere dann, wenn die Immobilie durch eine Fremdfinanzierung oder hohe Instandhaltungsaufwendungen belastet ist, kann es wirtschaftlich sinnvoll oder auch zwingend erforderlich sein, die im Objekt lebenden Familienangehörigen an den Ausgaben zu beteiligen Nicht in jedem Fall werden Wohnungen oder Gewerbeobjekte zur ortsüblichen Miete vermietet.Auch bei Leerstand fallen viele Kosten, wie Grundsteuer, Versicherung, Zählergebühren etc. an, und für Vermieter trotzdem sinnvoll sein, zu vermieten, auch wenn die Miete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Doch aufgepasst: Unterschreitet die verbilligte Vermietung den Grenzwert von 66% der ortsüblichen Miete, so können nur noch die anteiligen Werbungskosten im Verhältnis der verbilligten zur ortsüblichen Miete steuermindernd berücksichtigt werden.

Es ist also von Bedeutung, dass bei der Vermietung die ortsübliche Marktmiete nicht den Grenzwert von 66% unterschreitet, um eine Kürzung des Werbungskostenabzugs zu vermeiden. Es ist natürlich in Zeiten steigender Mieten riskant, bei der verbilligten Vermietung immer am Grenzwert von 66% zu arbeiten. Damit es keine bösen Überraschungen und höhere steuerliche Belastungen gibt, sollte bei bestehenden und neu abzuschließenden Verträgen überprüft werden, ob der vereinbarte Mietzins mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt. Die Feststellung, ob dieser tatsächlich unterschritten wurde, erfolgt immer rückblickend. Wird die Mietpreisentwicklung nicht zeitnah beobachtet, besteht somit ein Risiko. Wie im Beispielfall sollte hier immer ausreichend „Luft" bestehen und eine verbilligte Vermietung sollte eher in der Bandbreite zwischen 70% - 75% der ortsüblichen Miete liegen.

Wichtig: Weiterhin ist bei Mietverträgen mit Angehörigen zu beachten, dass die Verträge und tatsächlichen Handlungen einem so genannten Drittvergleich standhalten, d.h. wie unter Fremden Dritten üblich sind. Gleiches gilt für die Zahlungsgepflogenheiten. Die Miet- und Umlagezahlungen sollten demgemäß monatlich, spätestens bis zum 3. des Folgemonats unbar, per Überweisung oder Dauerauftrag erfolgen.

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