
Der 14. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der Versorgungsbezüge aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bezieht und noch nicht das 63. Lebensjahr vollendet hat, keinen Anspruch auf einen Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG hat (Urteil vom 11. Februar 2011, Az. 14 K 787/09 E).
Der im Streitjahr 2007 60-Jährige Kläger bezog neben einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Versorgungsbezüge aus einem früheren privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Für diese Versorgungsbezüge beanspruchte er einen Versorgungsfreibetrag, den das Finanzamt ablehnte, da der Kläger noch nicht - wie vom Gesetz in § 19 Abs. 2 Nr. 2 EStG vorausgesetzt - das 63. Lebensjahr vollendet habe. Hierin sah der Kläger einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, da der Freibetrag bei Versorgungsbezügen aus einem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis unabhängig vom Lebensalter gewährt werde.
Der 14. Senat des Finanzgerichts Münster teilte die Ansicht des Klägers nicht. Die Zahlung öffentlicher Versorgungsbezüge setze voraus, dass der Anspruchsberechtigte u. a. die Altersgrenze von 63 Jahren erreicht habe. Steuerrechtlich habe diese Grenze somit - anders als im Fall des Bezugs privater Ruhegelder - nicht erneut festgelegt werden müssen. Durch die Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge durch das Alterseinkünftegesetz habe der Gesetzgeber zudem ab dem Jahr 2005 eine Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Versorgungsbezügen in Vollzug gesetzt, die zukünftig auf Grund des Prinzips der nachgelagerten Besteuerung insgesamt zum Wegfall des Versorgungsfreibetrags führe. Die Übergangsregelung in § 19 Abs. 2 EStG, die den Kläger gegenüber Beziehern öffentlicher Versorgungsbezüge zeitweise steuerlich schlechter stelle, sei im Hinblick auf die Komplexität der Neuregelung des Alterseinkünftesystems sachgerecht und notwendig und daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.