
Wird ein Gebäude sowohl steuerpflichtig als auch steuerfrei vermietet, muss die Vorsteuer aus den Baukosten aufgeteilt werden.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) vertritt die Auffassung, dass die Vorsteuer - nur wenn eine direkte Aufteilung nicht möglich ist -
• nach einem Flächenschlüssel aufgeteilt werden (also dem Verhältnis der steuerpflichtig zu den steuerfrei vermieteten Flächen, oder
• nach einem Umsatzschlüssel (also dem Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Vermietungsumsätzen
aufgeteilt werden kann.
Der Bundesfinanzhof hat sich zu diesem Urteil des EuGH noch nicht geäußert.