
Die Finanzverwaltung verfährt zunehmend strenger im Umgang mit nicht zeitnah geschriebener Rechnungsstellung.
Für die Entstehung und die Fälligkeit der Umsatzsteuer hat die Rechnungserteilung grundsätzlich keinen Einfluss. Die Steuer entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder b UStG jeweils mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt (bei Sollversteuerung) oder in dem die Entgelte vereinnahmt (bei Istversteuerung) worden sind. Das Finanzamt sieht in der verspätetenen Rechnungsschreibung eine Steuerverkürzung, da die Umsatzsteuer zu spät angemeldet und abgeführt wird.
Wir empfehlen Ihnen vor diesem Hintergrund dringend in 2015 laufend monatlich Ihre Rechnungen zeitnah zu schreiben.