
Die durch das Jahressteuergesetz 2010 rückwirkend angeordnete Besteuerung von Zinsen ist verfassungsgemäß.
Die Kläger hatten im Streitjahr auf Grund von Einkommensteuererstattungen sog.
Erstattungszinsen (§ 233a AO) vom Finanzamt erhalten. Allerdings mussten sie gleichzeitig wegen Steuerforderungen für andere Jahre sog. Nachzahlungszinsen zahlen. Die Kläger waren der Meinung, dass entweder die Erstattungszinsen steuerfrei oder aber die Nachzahlungszinsen steuerlich absetzbar seien.
Das Finanzgericht hat vielmehr entschieden, dass Erstattungszinsen steuerpflichtige Erträge aus Kapitalforderungen sind. Die Gesetzesänderung sei - dies sehe das Jahressteuergesetz vor - auf alle Fälle anwendbar, in denen die Steuer noch nicht rechtskräftig festgesetzt sei. Sie gelte daher auch im Streitfall. Die sich hieraus ergebende Rückwirkung der Neuregelung verstoße nicht gegen die Verfassung. Zwar sei eine echte Rückwirkung nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Diese seien im Streitfall aber gegeben, denn der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung lediglich eine Gesetzeslage geschaffen, die der - vor der Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes - gefestigten Rechtsprechung und Rechtspraxis entspreche.
Die klare gesetzgeberische Entscheidung, einerseits Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu besteuern und andererseits Nachzahlungszinsen nicht zum Abzug zuzulassen, sei nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, parallele Regelungen zu schaffen.