
"Essen auf Rädern" keine haushaltsnahe Dienstleistung
FG Münster, Pressemitteilung vom 15.08.2011 zum Urteil 14 K 1226/10 vom 15.07.2011
Der 14. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 15. Juli 2011 entschieden, dass Kosten für gelieferte Mahlzeiten keine haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne von § 35a Abs. 2 EStG darstellen und dass die Erhöhung des Höchstbetrages für Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 3 EStG auf 1.200 Euro erst ab dem Jahr 2009 gilt (Az. 14 K 1226/10 E).
Die Kläger begehrten für im Streitjahr 2008 an sie gelieferte Mahlzeiten sowie für Handwerkerleistungen Steuerermäßigungen nach § 35a Abs. 2 bzw. Abs. 3 EStG. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen für die Mahlzeiten stattdessen als außergewöhnliche Belastungen und die Kosten für die Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 3 EStG lediglich im Rahmen eines Höchstbetrages von 600 Euro.
Der 14. Senat des Finanzgerichts Münster wies die Klage bezüglich beider Streitpunkte ab. Die Zubereitung und die Anlieferung von Mahlzeiten seien keine haushaltsnahen Dienstleistungen, weil sie nicht im Haushalt erbracht worden seien. Eine haushaltsnahe Dienstleistung setze nicht nur einen inhaltlichen, sondern stets auch einen räumlichen Bezug zum Haushalt des Steuerpflichtigen voraus. Die Erhöhung des Höchstbetrags für Handwerkerleistungen auf 1.200 Euro - so der Senat weiter - gelte erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009. Im Hinblick auf ein zu dieser Frage bereits anhängiges Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (Az. VI R 65/10) hat der Senat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.