Aktivrente ab 2026

famMit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 führt der Gesetzgeber die sogenannte Aktivrente ein.
Ziel der Regelung ist es, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu motivieren, weiterhin erwerbstätig zu bleiben, und diese Tätigkeit steuerlich zu begünstigen.
Die Aktivrente ist als Steuerbefreiungsvorschrift in § 3 Nr. 21 EStG geregelt und stellt eine gezielte Entlastung von Arbeitslohn dar, der nach Erreichen der Regelaltersgrenze erzielt wird.
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Grundprinzip der Aktivrente
Begünstigt wird Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung, wenn der Arbeitnehmer:
• die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat und
• weiterhin als Arbeitnehmer gegen Entgelt tätig ist.
Die steuerliche Förderung erfolgt über einen monatlichen Freibetrag von 2.000 €, der bereits beim laufenden Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird und damit zu einem spürbar höheren Nettolohn führt.
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Persönliche Voraussetzungen
a) Erreichen der Regelaltersgrenze
Die Aktivrente setzt zwingend voraus, dass der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze erreicht hat.
• Diese beträgt regelmäßig 67 Jahre.
• Für Geburtsjahrgänge vor 1964 gilt eine niedrigere Regelaltersgrenze.
Die individuelle Regelaltersgrenze kann zuverlässig über den
Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung ermittelt werden:
Zum Rentenbeginnrechner: Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner | Deutsche Rentenversicherung

Höhe des steuerlichen Freibetrags
Der steuerfreie Betrag beläuft sich auf:
2.000 Euro pro Monat
Der Freibetrag:
• wird monatlich berücksichtigt,
• mindert den steuerpflichtigen Arbeitslohn,
• wirkt unmittelbar nettoerhöhend,
• betrifft ausschließlich den Arbeitslohn, nicht die Rente.
Eine Übertragung oder Kumulation über mehrere Monate ist nicht vorgesehen.
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Anwendung beim Lohnsteuerabzug
Der Freibetrag wird direkt durch den Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Damit entsteht die steuerliche Entlastung ohne zeitliche Verzögerung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.
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Besonderheit bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen (Steuerklasse VI)
Bei mehreren Dienstverhältnissen darf der Freibetrag nur einmal angewendet werden.
Für Arbeitnehmer in Steuerklasse VI gilt daher ausdrücklich:
Der Freibetrag darf nur berücksichtigt werden,wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 21 EStG nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis angewendet wird.
Ohne diese Bestätigung darf der Arbeitgeber den Freibetrag nicht berücksichtigen.
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