Abgabenordnung: Steuerberater bei Mandatsende zu Datenüberlassung verpflichtet

doppelter haushalt

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 01.02.2016 zum Beschluss 2 V 95/15 vom 10.12.2015

 

Verpflichtung eines Steuerberaters zur Datenüberlassung an die Finanzverwaltung bei gekündigtem Mandat

 

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2015 (Az. 2 V 95/15) hat der 2. Senat des Finanzgerichts entschieden, dass ein Steuerberater auch dann gem. §§ 147 Abs. 6, 97, 104 Abs. 2 AO zur Überlassung eines Datensticks mit der Buchführung seines (ehemaligen) Mandanten an die Finanzverwaltung bzw. alternativ zur Freigabe der Daten bei der DATEV eG verpflichtet ist, wenn er gegenüber dem (ehemaligen) Mandanten Zurückbehaltungsrechte aus § 66 StBerG bzw. § 273 BGB geltend macht.

 

Die Antragstellerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die von einem Steuerpflichtigen mit seiner steuerlichen Vertretung beauftragt worden war. Letzterer war buchführungspflichtig und ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Für die Jahre 2010 bis 2012 hatte die Antragstellerin die Steuererklärungen und Gewinnermittlungen für den Steuerpflichtigen gefertigt, ab dem Veranlagungszeitraum 2013 war ein neuer Steuerberater tätig geworden.

Das Finanzamt ordnete im Jahr 2014 beim Steuerpflichtigen eine Außenprüfung für die Jahre 2010 bis 2012 an. Im Rahmen der Prüfungsvorbereitung teilte der neue Steuerberater dem Prüfer mit, dass die erforderlichen Unterlagen sich bei der Antragstellerin befänden, die wegen offener Honorarforderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend mache.

 

Mit Bescheid vom 22. Mai 2015 forderte das Finanzamt daraufhin die Antragstellerin auf, für den Steuerpflichtigen A einen dem GDPdU-Standard entsprechenden Datenträger mit den Buchführungsdaten zur Durchführung einer Betriebsprüfung für die Jahre 2010 bis 2012 (Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer) unverzüglich herauszugeben, hilfsweise gegenüber der DATEV eG unverzüglich schriftlich die Zustimmung zur Erstellung und Übersendung eines entsprechenden Datenträgers zu erklären.

 

Den dagegen gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat der 2. Senat des Finanzgerichts abgelehnt. Ein Steuerberater sei gem. §§ 147 Abs. 6, 97, 104 Abs. 2 AO zur Überlassung eines Datensticks mit der Buchführung seines Mandaten an die Finanzverwaltung bzw. alternativ zur Freigabe der Daten bei der DATEV eG verpflichtet. Dem stünden die Zurückbehaltungsrechte aus § 66 StBerG bzw. § 273 BGB gegenüber dem Mandanten nicht entgegen. Der Umstand, dass es zwischen dem Steuerberater und dem Steuerpflichtigen zivilrechtliche Streitigkeiten über die jeweilige Erfüllung der Vertragspflichten gebe und ggf. der Steuerberater auch eine Betrugsanzeige gegen den Steuerpflichtigen erhebe, ändere nichts daran, dass im Verhältnis zum Finanzamt die Unterlagen "für" den Steuerpflichtigen aufbewahrt werden. Dabei seien Urkunden im Sinne des § 97 Abs. 1 AO auch Ausdrucke der Konten der Finanzbuchführung, die Journale, die Primanoten und die Summen- und Saldenlisten. Gegen den Beschluss wurde Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdeverfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen II B 97/15 geführt.

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