Anstieg von Grund- und Kinderfreibetrag

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Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.01.2015

 

Sowohl der Grundfreibetrag als auch der Kinderfreibetrag müssen ab dem Veranlagungsjahr 2015 erhöht werden. Das geht aus dem Zehnten Existenzminimumbericht hervor, den das Bundeskabinett beschlossen hat.
Der Grundfreibetrag stellt sicher, dass das Einkommen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht besteuert wird. Er liegt derzeit bei 8.354 Euro. Mit dem Kinderfreibetrag soll die angemessene Versorgung von Kindern gesichert werden. Eltern können wählen, ob sie den Kinderfreibetrag oder das staatliche Kindergeld in Anspruch nehmen. Der Kinderfreibetrag beträgt momentan 7.008 Euro.
Der Zehnte Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern stellt fest, dass diese Freibeträge erhöht werden müssen:
Der Grundfreibetrag für Erwachsene muss um 118 Euro für 2015 und weitere 180 Euro für 2016 erhöht werden. Der Kinderfreibetrag muss um 144 Euro für 2015 und weitere 96 Euro für 2016 angehoben werden.
Erwerbseinkommen zum Bestreiten des notwendigen Lebensunterhalts darf in Deutschland nicht besteuert werden. Zur exakten Überprüfung dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe legt die Bundesregierung seit 1995 alle zwei Jahre einen sog. Existenzminimumbericht vor. Gegenstand des Zehnten Existenzminimumberichts sind die maßgebenden Bemessungsbeträge für die Jahre 2015 und 2016.
Gesetzesänderungen auch rückwirkend möglich
Die Bundesregierung kann die begünstigenden Gesetzesänderungen rückwirkend in Kraft setzen. Sie wird bis Ende März einen entsprechenden "Fahrplan" vorlegen. Darin einbezogen ist auch die Frage zur möglichen Anhebung des Kindergeldes.

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