
FG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 22.12.2011 zum Urteil 5 K 108/08 vom 30.06.2011
Der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hat in seinem Urteil vom 30. Juni 2011 (Az. 5 K 108/08) entschieden, dass der Kläger, der im Streitjahr 2007 als Berufskraftfahrer im internationalen Fernverkehr tätig war und in der Schlafkabine des von ihm gefahrenen Lkw übernachtete, keinen pauschalen Werbungskostenabzug in Höhe von 5,00 Euro pro Tag für die Benutzung von Sanitäreinrichtungen und für Parkgebühren beanspruchen kann. Allgemeine Ausführungen des Klägers, der keinen einzigen Beleg für das Streitjahr vorlegen konnte, reichten dem Gericht zur Glaubhaftmachung von Werbungskosten nicht aus, da die Benutzung von Sanitäreinrichtungen auch zum Teil kostenfrei ist oder das bezahlte Entgelt auf einen Verzehr angerechnet werden kann.
Der BFH hat die Revision mit Beschluss vom 12. Oktober 2011 zugelassen. Das Verfahren wird nunmehr unter dem Aktenzeichen VI R 48/11 als Revisionsverfahren beim BFH fortgeführt.