
Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 5. November 2014 (XI R 42/12) entschieden, dass Eintrittsgelder, die eine Gemeinde von Besuchern eines von ihr veranstalteten Dorffestes mit u. a. Musikdarbietungen und Unterhaltungsprogramm verlangt, dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.
Der BFH bejahte die Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes von 7 %. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ermäßigt sich die Umsatzsteuer u. a. für "die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller"; als solche gelten gemäß § 30 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung "Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten, Volksfesten sowie Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen".