
FG Köln, Urteil 6 K 4292/08 vom 10.05.2011
Orientierungssatz
Eine Wohnung i. S. des § 2 Abs. 1 EigZulG liegt auch dann vor, wenn ein Küchenraum zwar nicht als Küche eingerichtet, jedoch mit den notwendigen Anschlüssen für Spüle und Herd ausgestattet ist. Werden mehrere selbständige Wohnungen in einem Gebäude zu einer Wohnung zusammengefasst, wird nur dann eine Wohnung neu hergestellt, wenn die Baumaßnahmen einem Neubau gleichkommen. Entsprechendes gilt, wenn in einem als EFH bewerteten Gebäude zwei abgeschlossene Wohnungen geschaffen werden. Mangels selbständiger Haushaltsführung besteht kein Anspruch auf Eigenheimzulage, wenn Baumaßnahmen zwar die Herstellung einer weiteren, neuen Wohnung rechtfertigen, sich beide Wohnungen jedoch dergestalt gegenseitig ergänzen, dass sich der Haushalt über beide Wohnungen des Objekts erstreckt.