Erd- und Pflanzarbeiten können wie Handwerkerleistungen steuerlich gefördert?

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Erd- und Pflanzarbeiten können wie Handwerkerleistungen steuerlich gefördert werden

BDL, Pressemitteilung vom 14.02.2012 zum BFH-Urteil VI R 61/10 vom 13.07.2011

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 13.07.2011 (Az. VI R 61/10) entschieden, dass die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses gewährt wird, und zwar unabhängig davon, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird.

Im Streitfall hatte ein Ehepaar im Jahr 2006 den Garten seines 2003 bebauten Grundstückes anlegen und dabei auch eine Stützmauer zum Nachbargrundstück errichten lassen. Die Arbeitskosten der Erd- und Pflanzarbeiten in Höhe von knapp 3.200 Euro und die Arbeitskosten für die Mauererrichtung in Höhe von etwa 4.500 Euro machten die Eheleute in ihrer Steuererklärung geltend. Finanzamt und Finanzgericht lehnten einen Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen ab. Durch die Neuanlage des Gartens sei etwas Neues, nicht Vorhandenes geschaffen worden. Die Richter des BFH stellten klar, dass es sich bei den Erd- und Pflanzarbeiten dem Grunde nach um handwerkliche Tätigkeiten handelt, für die eine Steuervergünstigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG gelte, die dem Wortlaut nach für die "für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen" gilt.

Die Finanzbehörden unterscheiden grundsätzlich zwischen Modernisierungs- bzw. Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand und gingen bisher davon aus, dass bei Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen, Herstellungsaufwand vorliegt.

Der 6. Senat des BFH folgte dem nicht, da der Wortlaut des Gesetzes ausdrücklich alle Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten in die Steuerermäßigung mit einbeziehe. Ob ein Garten neu angelegt (Herstellungskosten) oder ein naturbelassener Garten umgestaltet (Modernisierungs- und Erhaltungsaufwand) werde, sei für den Steuerbonus insoweit ohne Belang.

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL, weist darauf hin, das folglich für alle Erd- und Pflanzarbeiten im Garten einer selbstbewohnten Immobilie die Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG von maximal 1.200 Euro (20 % der Arbeitskosten, höchstens 6.000 Euro) beantragt werden kann.



© www.holler-stb.de   Wednesday, February 15, 2012 10:56 AM Engelmann-Holler

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