Erhöhte Hundesteuer für American Staffordshire Terrier rechtmäßig

staffordshire terrier

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 22.11.2011 zum Urteil 6 K 522/11 vom 08.11.2011

Die Ortsgemeinde Breitscheid ist berechtigt, von dem Halter eines American Staffordshire Terrier eine erhöhte Hundesteuer von 600 Euro im Jahr zu verlangen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Der Hundehalter hielt bis zum März 2010 drei Hunde, eines der Tiere stammt von der Rasse American Staffordshire Terrier ab. Ein solcher Hund gilt nach der Hundesteuersatzung der Kommune als unwiderlegbar gefährlich. Nachdem im April 2010 einer der beiden anderen Hunde abgemeldet worden war, setzte die Kommune für 2010 670 Euro Hundesteuer fest, wobei allein 600 Euro auf den Terrier entfielen. Hiergegen erhob der Hundehalter nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die ohne Erfolg blieb.

Die Hundesteuer von 600 Euro für den American Staffordshire Terrier, so das Gericht, begegne keinen Bedenken. Sie beruhe auf der wirksamen Satzung der Ortsgemeinde. Diese habe ohne eigene Ermittlungen an die Erkenntnisse des Landesgesetzgebers zum jeweiligen Gefährdungspotential von Hunden bestimmter Rassen anknüpfen dürfen. Der American Staffordshire Terrier gehöre danach zu den Hunderassen, denen wegen ihrer Größe, ihres Gewichts, ihrer Sprung-, Muskel- und Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden müsse. Ferner ergebe sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch nicht die Verpflichtung der Ortsgemeinde, die Einstufung der American Staffordshire Terrier als abstrakt gefährlich nach Ablauf einer gewissen Übergangszeit durch Erkenntnisse über eine gewisse Häufigkeit konkreter Vorfälle mit diesen Tieren abzusichern. Der Kläger habe zudem keine Gründe für eine Neubewertung des abstrakten Gefahrpotentials von Tieren dieser Rasse aufgezeigt. Schließlich sei die Besteuerung mit dem Gleichheitssatz zu vereinbaren. Die Kammer halte es in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht für willkürlich, einige Hunderassen bereits wegen ihres auf typischen Rassemerkmalen beruhenden Gefahrpotentials einer erhöhten Besteuerung zu unterwerfen, sonstige Hunde hingegen nur dann, wenn sich ihre Gefährlichkeit im konkreten Einzelfall erweise.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellen.

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