
Fahrtkosten zur Baustelle können nach Dienstreisegrundsätzen abgezogen werden
FG Münster, Pressemitteilung vom 17.10.2011 zum Urteil 10 K 2037/10 vom 14.09.2011
Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 14. September 2011 (Az. 10 K 2037/10 E) entschieden, dass ein Monteur, der über einen längeren Zeitraum auf dem Betriebsgelände eines Kunden seines Arbeitgebers eingesetzt wird, dort keine regelmäßige Arbeitsstätte hat.
Der Kläger war als angestellter Monteur für die Inbetriebnahme und die Wartung industrieller Großanlagen verantwortlich. Hierzu war er im Streitjahr an insgesamt 223 Tagen in einem Baucontainer auf dem Betriebsgelände eines Kunden seines Arbeitgebers tätig. Das Finanzamt berücksichtigte für die Fahrten dorthin lediglich einen Werbungskostenabzug in Höhe der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (0,30 Euro pro Entfernungskilometer), da es den Baucontainer als regelmäßige Arbeitsstätte ansah. Der Kläger begehrte dagegen die Berücksichtigung der Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen.
Das Gericht gab dem Kläger Recht und gewährte ihm einen Werbungskostenabzug in Höhe von 0,30 Euro pro tatsächlich zurückgelegtem Kilometer. Die niedrigere Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelte nur bei einer ortsfesten dauerhaften betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers. Dies sei bei einem leicht abtransportierbaren Baucontainer auf dem Betriebsgelände eines Kunden nicht der Fall. Der Kläger habe sich nicht darauf einstellen können, über einen längeren Zeitraum dieselbe Strecke zurücklegen zu müssen. Nur wenn dies der Fall gewesen wäre, sei die Anwendung der den Werbungskostenabzug begrenzenden Ausnahmeregelung gerechtfertigt.