Feststellungslast für die Kenntnis des Finanzamts von einer Schenkung

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Feststellungslast für die Kenntnis des Finanzamts von einer Schenkung liegt beim Steuerpflichtigen

Bereits mit Urteil vom 30. Oktober 2007 (Az. 3 K 74/06) hat der 3. Senat des Finanzgerichts entschieden, dass die Feststellungslast für die Kenntnis des Finanzamts von einer Schenkung beim Steuerpflichtigen liegt.

Dem Kläger waren von seiner Mutter durch notariellen Überlassungsvertrag vom 05. Dezember 1992 mehrere Grundstücke übertragen worden. Nach den Schenkungsteuerakten des beklagten Finanzamts erhielt dieses im Mai 2003 (im Rahmen der Erbschaftsteuerveranlagung nach der im Juli 2000 verstorbenen Mutter) durch Einreichung der Erbschaftsteuererklärung Kenntnis von dem Überlassungsvorgang.

Im Jahr 2004 setzte das Finanzamt gegen den Kläger Schenkungsteuer fest. Der Kläger ist der Auffassung, es sei Festsetzungsverjährung eingetreten gewesen. Dem Finanzamt sei die Schenkung bereits im Jahr 1992 bekannt geworden. Es sei davon auszugehen, dass der Notar seiner Anzeigepflicht nach § 34 ErbStG nachgekommen sei.

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschied hingegen, dass zum Zeitpunkt der Schenkungsteuerfestsetzung noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Für den Beginn der Festsetzungsfrist komme es auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung an (§ 170 Abs. 5 Nr. 2 AO). Auch wenn es als wahr unterstellt werden könne, dass der Notar den Vertrag über den Überlassungsvorgang abgesandt habe und deshalb eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Zugang spreche, sei damit noch nicht nachgewiesen, dass dieser auch beim Finanzamt angekommen sei und dieses somit Kenntnis von dem Vorgang erlangt habe. Dies rechtfertige keine abweichende Verteilung der Feststellungslast.


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