Heimkosten als außergewöhnliche Belastung

altersvorsorge

FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 05.11.2012 zum Urteil 10 K 2502/10 vom 21.02.2012

Die Klägerin erlitt als Folge einer Gehirnblutung erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die u. a. zu einem Grad der Behinderung von 100 % sowie einer Pflegebedürftigkeit i. S. d. Pflegestufe III führten.

Zusammen mit ihrem Ehemann zog die Klägerin in ein Seniorenstift. Das monatliche Entgelt betrug 2.527 Euro (Wohnen), 400 Euro (Verpflegung) und 605 Euro (Betreuung). Zusätzlich schloss die Klägerin einen Pflegevertrag ab.

Das Entgelt wurde nach Abzug der anzurechnenden Leistungen der Pflege- und Krankenversicherung der Klägerin in Rechnung gestellt. Die Klägerin machte die Aufwendungen in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend.

Das Finanzamt berücksichtigte für die Unterbringung in der Senioreneinrichtung einen Tagessatz von 50 Euro abzüglich einer Haushaltsersparnis von 7.680 Euro pro Jahr sowie die nicht von der Pflege- und Krankenversicherung erstatteten Pflegekosten in voller Höhe.

Das Gericht hat die Aufwendungen der Klägerin für ihre Unterbringung in einer Senioreneinrichtung nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Es ist aber bei der Höhe der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen der Auffassung der Finanzverwaltung gefolgt.

Die Pflegekosten, die über den von der Pflege- und Krankenversicherung erstatteten Betrag hinausgingen, seien zu berücksichtigen.

Soweit das Finanzamt für Unterkunft und Verpflegung einen Tagessatz von 50 Euro (pro Monat durchschnittlich 1.500 Euro) zugrunde lege, sei dies ebenfalls nicht zu beanstanden.

Durch diese Handhabung werde die Klägerin im Vergleich zu anderen Pflegebedürftigen der Pflegestufe III nicht benachteiligt. Denn die Pflegesätze beliefen sich pro Tag auf 26,20 Euro bis 50,43 Euro.
Quelle: FG DüsseldorfFG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 05.11.2012 zum Urteil 10 K 2502/10 vom 21.02.2012Die Klägerin erlitt als Folge einer Gehirnblutung erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die u. a. zu einem Grad der Behinderung von 100 % sowie einer Pflegebedürftigkeit i. S. d. Pflegestufe III führten.

Zusammen mit ihrem Ehemann zog die Klägerin in ein Seniorenstift. Das monatliche Entgelt betrug 2.527 Euro (Wohnen), 400 Euro (Verpflegung) und 605 Euro (Betreuung). Zusätzlich schloss die Klägerin einen Pflegevertrag ab.

Das Entgelt wurde nach Abzug der anzurechnenden Leistungen der Pflege- und Krankenversicherung der Klägerin in Rechnung gestellt. Die Klägerin machte die Aufwendungen in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend.

Das Finanzamt berücksichtigte für die Unterbringung in der Senioreneinrichtung einen Tagessatz von 50 Euro abzüglich einer Haushaltsersparnis von 7.680 Euro pro Jahr sowie die nicht von der Pflege- und Krankenversicherung erstatteten Pflegekosten in voller Höhe.

Das Gericht hat die Aufwendungen der Klägerin für ihre Unterbringung in einer Senioreneinrichtung nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Es ist aber bei der Höhe der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen der Auffassung der Finanzverwaltung gefolgt.

Die Pflegekosten, die über den von der Pflege- und Krankenversicherung erstatteten Betrag hinausgingen, seien zu berücksichtigen.

Soweit das Finanzamt für Unterkunft und Verpflegung einen Tagessatz von 50 Euro (pro Monat durchschnittlich 1.500 Euro) zugrunde lege, sei dies ebenfalls nicht zu beanstanden.

Durch diese Handhabung werde die Klägerin im Vergleich zu anderen Pflegebedürftigen der Pflegestufe III nicht benachteiligt. Denn die Pflegesätze beliefen sich pro Tag auf 26,20 Euro bis 50,43 Euro.
Quelle: FG Düsseldorf



© www.holler-stb.de   Wednesday, November 21, 2012 1:09 PM Engelmann-Holler

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