Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen von Gerüstbauern

fotolia_33232444_xsMit BMF-Schreiben vom 18.12.2012 wurde der Leistungsort für Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück konkretisiert. Für Leistungen im Gerüstbau (insbesondere Auf- und Abbau von Gerüsten sowie Vermietung von Gerüsten) sind demnach die folgenden Fallgestaltungen zu differenzieren.

Fall 1: Ein Unternehmer vermietet ein Gerüst bzw. Gerüstteile. Auf- und Abbau des Gerüsts werden nicht von dem Vermieter geschuldet, sondern vom Leistungsempfänger oder von einem Dritten übernommen.

Lösung: Der Ort der bloßen Vermietung des Gerüsts bzw. der Gerüstteile bestimmt sich nach § 3a Abs. 1 oder 2 UStG bzw. nach § 3a Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 10 UStG (A 3a.3 Abs. 10 Nr. 11 UStAE).

Fall 2: Ein Unternehmer übernimmt nur den Auf- und Abbau eines Gerüsts.

Lösung: Der Ort des Auf- und Abbaus des Gerüsts bestimmt sich nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c UStG (A 3a.3 Abs. 8 Nr. 7 UStAE).

Fall 3: Ein Unternehmer vermietet ein Gerüst. Zusätzlich übernimmt er den Auf- und Abbau des Gerüsts.

Lösung: Der Ort der Vermietung inkl. Auf- und Abbau des Gerüsts bestimmt sich einheitlich nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c UStG (A 3a.3 Abs. 8 Nr. 7 UStAE). Eine Aufteilung der Leistung in Vermietung und Auf- bzw. Abbau kommt regelmäßig nicht in Betracht.

Fall 4: Ein Unternehmer vermietet ein Gerüst. Zusätzlich übernimmt er den Auf- und Abbau des Gerüsts. Da die Bauarbeiten länger als geplant andauern, berechnet der Unternehmer für den erweiterten Zeitraum in einer gesonderten Rechnung ein zusätzliches Mietentgelt.

Lösung: Der Ort der Leistung der "Miet-Verlängerung" bestimmt sich nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c UStG (A 3a.3 Abs. 8 Nr. 7 UStAE). Es handelt sich nicht um eine bloße Vermietung im Sinne des A 3a.3 Abs. 10 Nr. 11 UStAE, da der Zusammenhang zum Auf- und Abbau des Gerüsts weiterhin gegeben ist.

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