Pensionsrückstellungen können mit den Anschaffungskosten zu bewerten sein

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FG Münster, Pressemitteilung vom 17.10.2011 zum Urteil 9 K 1292/07 vom 15.06.2011

Mit Urteil vom 15. Juni 2011 (Az. 9 K 1292/07 K) hat der 9. Senat des Finanzgerichts Münster zugunsten der Klägerin entschieden, dass Pensionsverpflichtungen, die im Rahmen eines Betriebsübergangs entgeltlich erworben wurden, mit ihren Anschaffungskosten und nicht mit dem Teilwert nach § 6a Abs. 3 EStG zu bewerten sind.

Die Klägerin übernahm im Zusammenhang mit dem Kauf eines Fertigungsbetriebs auch die Pensionsverpflichtungen für die übergegangenen Arbeitnehmer (Betriebsübergang nach § 613a BGB). Die Vertragsparteien vereinbarten hierfür eine Minderung des für den Betrieb zu zahlenden Kaufpreises. Das Finanzamt bewertete die Pensionsrückstellung zum Jahresende mit dem unter den Anschaffungskosten liegenden Teilwert nach § 6a Abs. 3 EStG und nahm in Höhe des Unterschiedsbetrages eine Gewinnerhöhung vor.

Das Gericht bewertete die Pensionsrückstellung dagegen mit deren Anschaffungskosten, die es in Höhe der vereinbarten Kaufpreisminderung ansetzte. Der entgeltliche Erwerb einer Verpflichtung löse keinen "Erwerbsgewinn" aus. Aus dem Realisationsprinzip als wesentlichem Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung folge, dass Anschaffungsvorgänge nicht zu einer Gewinnrealisierung führen dürften. Hinter diesen Grundsatz müsse die in § 6a Abs. 3 EStG vorgesehene Bewertung mit dem Teilwert zurücktreten. Dies gelte so lange, bis der Teilwert die Anschaffungskosten überschreite. Andererseits seien auch erst zu diesem Zeitpunkt Erhöhungen der Rückstellungen zulässig.

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