Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung des Werbungskostenabzugs Erstausbildung

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Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung des Werbungskostenabzugs für eine Erstausbildung durch das BeitrRL-UmsG

FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 07.03.2012 zum Urteil 14 K 4407/10 vom 14.12.2011

Nach einer Entscheidung des 14. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf sind die Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung zum Berufspiloten aufgrund der Neuregelungen in § 9 Abs. 6 und § 12 Nr. 5 EStG durch das Gesetz zur Umsetzung der Betreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BeitrRL-UmsG) vom 07.12.2011 nicht abziehbar.

Der 14. Senat hält die gesetzlichen Neuregelungen zur steuerlichen Nichtabziehbarkeit der Kosten einer beruflichen Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses für verfassungsmäßig. Die Neuregelungen verstießen nicht gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG). Es liege zwar eine echte Rückwirkung vor. Der Gesetzgeber habe mit der Zuordnung der Aufwendungen zu den Sonderausgaben aber lediglich die Rechtslage rückwirkend festgeschrieben, die bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung der einhelligen Rechtsanwendungspraxis entsprochen habe. Daher habe der Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen in die Abzugsfähigkeit seiner Aufwendungen als (vorweggenommene) Werbungskosten bilden können. Die Neuregelung verstößt nach Auffassung des 14. Senats auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Gesetzgeber habe mit der Zuweisung dieser Aufwendungen zum Bereich der Sonderausgaben eine in seinem Gestaltungsspielraum liegende Typisierung vorgenommen. Regelmäßig stünden Berufsausbildungskosten noch nicht im direkten Zusammenhang mit einer konkreten Einnahmenerzielung im Rahmen eines späteren Dienstverhältnisses, sondern dienten losgelöst von einem späteren Anstellungsverhältnis zunächst primär der individuellen Bereicherung des Steuerpflichtigen durch die Erlangung von Kenntnissen und Fertigkeiten.

Gegen die Entscheidung ist unter dem Aktenzeichen VI R 2/12 Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden.

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