Wechsel zur Fahrtenbuchmethode während des laufenden Kalenderjahres unzulässig

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FG Münster, Pressemitteilung vom 15.06.2012 zum Urteil 4 K 3589/09 vom 27.04.2012

Ein Fahrtenbuch, das nicht während des ganzen Kalenderjahres geführt wird, ist nicht ordnungsgemäß. Das hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 27. April 2012 (Az. 4 K 3589/09 E) entschieden.

Der Kläger, der von seinem Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt bekommen hatte, begann am 1. Mai des Streitjahres, für dieses Fahrzeug ein (inhaltlich ordnungsgemäßes) Fahrtenbuch zu führen. Das beklagte Finanzamt ermittelte den Nutzungsvorteil auch für die Monate nach Beginn der Aufzeichnungen nach der 1 %-Methode. Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, dass Veränderungen seiner familiären Situation (Geburt eines dritten Kindes) die Privatnutzungsmöglichkeiten des Fahrzeugs stark eingeschränkt hätten und es deshalb zulässig sein müsse, die Ermittlungsmethode auch während des laufenden Jahres zu ändern.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Ein Fahrtenbuch sei nur dann ordnungsgemäß, wenn es für einen repräsentativen Zeitraum von mindestens einem Jahr geführt werde. Ein monatlicher Wechsel zwischen der Fahrtenbuch- und der Pauschalwertmethode widerspreche dem Vereinfachungs- und Typisierungsgedanken der gesetzlichen Regelung in § 8 Abs. 2 EStG. Eine monatlich wechselnde Fahrtenbuchführung berge eine erhöhte Manipulationsgefahr und sei für die Finanzverwaltung nur schwer überprüfbar. Aus diesen Gründen seien die persönlichen Lebensumstände des Klägers nicht zu berücksichtigen. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI R 35/12 anhängig.

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