
Einordnung eines Fahrzeugs als Zugmaschine lt. BFH Urteil vom 15.10.2014.
1.Ob ein Fahrzeug für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer als land- und forstwirtschaftliche Zugmaschine einzuordnen ist, ist anhand aller objektiven Merkmale des Fahrzeugs festzustellen.
2.Wesentliches Merkmal einer land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschine ist - neben ihrer Eignung und Bestimmung zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anhängern - ihre Eignung und Bestimmung zum Ziehen, Schieben, Tragen und Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten.